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    Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

    Der Schuldner muss zunächst versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen (z.B. Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass etc.). Dieser Schritt sollte allerdings mit der Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle (z.B. Insolvenz- & Schuldnerberatungsstelle) in Angriff genommen werden. Eine spätere gerichtliche Einigung sowie eine eventuelle Restschuldbefreiung sind ohne einen solchen Einigungsversuch nicht möglich.

    Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

    Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zu Stande, kann der Schuldner beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen "Verbraucherinsolvenzverfahrens" stellen. Gleichzeitig muss bereits jetzt auch die "Restschuldbefreiung" beantragen werden.
    Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist damit erst vorläufig eröffnet. Das Gericht wird zunächst erneut versuchen eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Dafür benötigt der Antragsteller:

    gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine schriftliche Bestätigung einer geeigneten Stelle (z.B. Insolvenz- & Schuldnerberatungsstelle), dass die außergerichtlichen Bemühungen gescheitert sind
    gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine genaue Aufstellung des Vermögens und des Einkommens („Vermögensverzeichnis“)
    gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine detaillierte Liste der Schulden und Gläubiger („Gläubigerverzeichnis“)
    gem. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO einen Plan, wie die Verbindlichkeiten getilgt werden sollen („Schuldenbereinigungsplan“)

    Kommt auch mit gerichtlicher Hilfe keine Einigung zu Stande, wird der bereits gestellte Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens wieder aufgenommen. Das nun folgende Verfahren ist eine vereinfachte Form der "Unternehmensinsolvenz". Wenn das Verfahren eröffnet ist, wird ein Treuhänder (entspricht dem Insolvenzverwalter bei Regelinsolvenzverfahren) eingesetzt. Dieser ermittelt das Vermögen des Schuldners bzw. die Substanz des betroffenen Unternehmens und befriedigt daraus - so gut es geht - die finanziellen Ansprüche der Gläubiger.

    Anschließend können betroffenen natürlichen Personen, also Privatpersonen sowie Unternehmer, deren Ex-Betrieb als "natürliche Person" eingetragen war, am Verfahren zur Restschuldbefreiung teilnehmen. Dies bedeutet: Sie können nach 6 Jahren alle ihre Schulden los sein. Die Auflagen für eine Restschuldbefreiung sind allerdings hart. Wird der Antrag auf Restschuldbefreiung bewilligt, muss der Schuldner:

    Den pfändbaren Teil seines Einkommens über einen Zeitraum von 6 Jahren, ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abtreten. Der Treuhänder verteilt dann das abgetretene Vermögen an die Gläubiger.
    Eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und wenn er ohne Beschäftigung ist muss er sich um eine solche bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen.
    Den Wechsel des Arbeitsplatzes oder Wohnortes unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen
    Vermögen, dass er durch Erbschaft erwirbt zu 50% an den Treuhänder herausgeben.
    Er muss nachweisen, dass er sich in einer Zeit von 6 Jahren nach dem Insolvenzverfahren redlich verhalten hat (Wohlverhaltensperiode). So führt z.B. Schwarzarbeit zum Ausschluss vom Insolvenzverfahren sowie von der Restschuldbefreiung.

    Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird vom Insolvenzgericht von vornherein abgelehnt, sollte einer der folgenden vorgerichtlichen Versagungsgründe auf den Schuldner zutreffen:

    Er wurde wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt.
    Er hat - vorsätzlich oder grob fahrlässig - in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Beispielsweise um Kredite oder öffentliche Leistungen zu erhalten, bzw. um Zahlungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.
    Er hat - vorsätzlich oder grob fahrlässig - im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschleudert.
    Ihm wurde im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag dieses Verfahrens bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt oder versagt.

    Wird die Restschuldbefreiung erfolgreich durchgeführt, erfolgt dann im siebten Jahr die Belohnung für den Schuldner. Durch das Insolvenzgericht werden alle restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern erlassen. Diese Wirkung gilt gem. § 301 Abs. 1 S. 2 InsO gegen alle Gläubiger, auch solche die ihre Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht angemeldet haben.

    Von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt bleiben gem. § 302 InsO lediglich folgende Verbindlichkeiten:

    Verbindlichkeiten, die aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen entstanden sind;
    Geldstrafen, Geldbußen, gerichtlich verhängte Zwangs- Ordnungsgelder;
    Neuverbindlichkeiten, also Verpflichtungen, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeht;
    Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die der insolventen Person zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

    Innerhalb eines Jahres kann die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht widerrufen werden, falls sich herausstellt, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten vorsätzlich verletzt hat.