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    Bedeutung des Begriffs der "außergerichtlichen Schuldenbereinigung"

    Im Rahmen einer außergerichtlichen Kontaktaufnahme mit seinen Gläubigern versucht der Schuldner die vorhandenen Verbindlichkeiten zu bereinigen.

    Der erste wichtige Schritt hierbei ist, dass sich der Schuldner einen Überblick über den momentanen Schuldenstand verschafft. Das Gesetz gibt dem Schuldner insoweit einen Auskunftsanspruch gegen die Gläubiger, indem es die Gläubiger zur Mitteilung des aktuellen Forderungsstandes verpflichtet. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung muss planmäßig erfolgen, dies erfolgt durch die Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans. Dieser Plan muss den Gläubigern übermittelt werden. Idealerweise stimmen alle Gläubiger dem Plan zu und das gerichtliche Insolvenzverfahren ist nicht mehr notwendig.

    Der entscheidende Faktor beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ist jedoch, dass dieser nur zustande kommen kann, wenn alle Gläubiger zustimmen. Wenn auch nur ein Gläubiger ablehnt, ist der Plan gescheitert. Es sei denn, dieser Gläubiger kann separat befriedigt werden und scheidet somit aus. Im gerichtlichen Verfahren kann die Stimme des ablehnenden Gläubigers dann gem. § 309 Abs. 1 InsO unter bestimmten Umständen ersetzt werden.

    Die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag an das Insolvenzgericht auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der erfolglose Einigungsversuch muss gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO von einer geeigneten Stelle oder Person (wie z.B. die Insolvenz- & Schuldnerberatungsstelle Wörth a. d. Donau) bescheinigt werden.


    Muss ich meinen Gläubigern ein Mindestangebot unterbreiten?

    Ein Mindestangebot bzw. eine Mindestquote sieht die InsO nicht vor. Dementsprechend erhalten auch völlig mittellose Menschen, die den Gläubigern gar nichts anbieten können die Chance, sich durch das Verbraucherinsolvenzgesetz von Ihren Schulden zu befreien.


    Welche Personen können die InsO in Anspruch nehmen?


    Zielgruppe des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind Privathaushalte sowie kleinere Unternehmen (Kriterien: Umsatz, Mitarbeitern, Steueraufkommen etc.), wie beispielsweise Handwerker, Freiberufler oder Kleingewerbetreibende. Ob das Verbraucherinsolvenzverfahren für Unternehmen und Privatpersonen angewendet werden kann, entscheidet das zuständige Amtsgericht.