Bedeutung des Begriffs der "außergerichtlichen
Schuldenbereinigung"
Im Rahmen einer außergerichtlichen Kontaktaufnahme mit seinen
Gläubigern versucht der Schuldner die vorhandenen Verbindlichkeiten
zu bereinigen.
Der erste wichtige Schritt hierbei ist, dass sich der Schuldner
einen Überblick über den momentanen Schuldenstand verschafft.
Das Gesetz gibt dem Schuldner insoweit einen Auskunftsanspruch gegen
die Gläubiger, indem es die Gläubiger zur Mitteilung des
aktuellen Forderungsstandes verpflichtet. Die außergerichtliche
Schuldenbereinigung muss planmäßig erfolgen, dies erfolgt
durch die Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans. Dieser Plan
muss den Gläubigern übermittelt werden. Idealerweise stimmen
alle Gläubiger dem Plan zu und das gerichtliche Insolvenzverfahren
ist nicht mehr notwendig.
Der entscheidende Faktor beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
ist jedoch, dass dieser nur zustande kommen kann, wenn alle Gläubiger
zustimmen. Wenn auch nur ein Gläubiger ablehnt, ist der Plan
gescheitert. Es sei denn, dieser Gläubiger kann separat befriedigt
werden und scheidet somit aus. Im gerichtlichen Verfahren kann die
Stimme des ablehnenden Gläubigers dann gem. § 309 Abs.
1 InsO unter bestimmten Umständen ersetzt werden.
Die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag an das Insolvenzgericht
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der erfolglose Einigungsversuch
muss gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO von einer geeigneten Stelle
oder Person (wie z.B. die Insolvenz- & Schuldnerberatungsstelle
Wörth a. d. Donau) bescheinigt werden.
Muss ich meinen Gläubigern ein Mindestangebot
unterbreiten?
Ein Mindestangebot bzw. eine Mindestquote sieht die InsO nicht vor.
Dementsprechend erhalten auch völlig mittellose Menschen, die
den Gläubigern gar nichts anbieten können die Chance,
sich durch das Verbraucherinsolvenzgesetz von Ihren Schulden zu
befreien.
Welche Personen können die InsO in Anspruch nehmen?
Zielgruppe des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind Privathaushalte
sowie kleinere Unternehmen (Kriterien: Umsatz, Mitarbeitern, Steueraufkommen
etc.), wie beispielsweise Handwerker, Freiberufler oder Kleingewerbetreibende.
Ob das Verbraucherinsolvenzverfahren für Unternehmen und Privatpersonen
angewendet werden kann, entscheidet das zuständige Amtsgericht.
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